Wir bitten Sie um Verständnis, dass diese Informationen keine Rechtsberatung darstellen, sondern nur einen Überblick über die Neuerungen der Verpackungsverordnung geben sollen.
Warum wurde die Verpackungsverordnung novelliert?
Auslöser für die fünfte Novelle der Verpackungsverordnung waren der immer größer werdende Anteil nicht verordnungskonform in Verkehr gebrachter Verkaufsverpackungen sowie das Eingeständnis der für den Vollzug zuständigen Bundesländer, dass eine effiziente Überwachung der Verpackungsverordnung nicht möglich ist.
Die Ziele der 5.Novelle sind somit klar definiert:
- die haushaltsnahe Sammlung von Verkaufsverpackungen soll (weiterhin) sichergestellt werden,
- der faire Wettbewerb unter den durch die Verordnung Verpflichteten sowie zwischen den konkurrierenden Dualen System soll (nachweislich) hergestellt werden.
Die Fakten der Verpackungsverordnung (5. Novelle) auf einen Blick:
- Ab 1.1.2009 sind alle Unternehmen, „die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringen“, zu einer Lizenzierung bei einem Dualen System verpflichtet. Das heißt, dass alle gewerblich tätigen Firmen und Personen ihre Verpackungen lizenzieren müssen, die sie mit Ware befüllt an den Endverbraucher senden. Auch Kleinstverpackungsmengen müssen lizenziert werden.
- Verstöße werden verfolgt und sanktioniert
(Vertriebsverbot und Bußgelder bis zu 50.000 €).
- Eine Pflicht zur Kennzeichnung von Verpackungen (z.B. „Der Grüne Punkt“) entfällt.
- Für Verpackungen, die ins Ausland versendet werden, sind keine Lizenzentgelte zu entrichten.
Was bedeutet das für mich …
– als Einzelhändler?
Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen erhalten ausdrücklich das Recht, die Verpflichtung zur Lizenzierung an Hersteller oder Vorvertreiber zu delegieren. Diese Delegation ist allerdings keine Verpflichtungsabtretung.
– als Industriekunde?
Ihr Unternehmen wird wahrscheinlich schon einem Dualen System angeschlossen sein über das Sie dann die bei uns erworbenen Verpackungen mit lizenzieren können.
– als Privatperson?
Als Erstinverkehrbringer an den privaten Endverbraucher sind wir verpflichtet nur lizenzierte Serviceverpackungen abzugeben. Die entsprechenden Zuschläge sind bei unserer Neutralware auf der Homepage neben dem Warenpreis separat ausgewiesen.
Was sind Verkaufsverpackungen?
Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie oder anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen).
Wer ist Endverbraucher, wer Erstinverkehrbringer?
“(Art. 1 §3 Abs.11) Endverbraucher in Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert.
Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karikative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten.”
Der Erstinverkehrbringer ist sowohl an die Serviceverpackung als auch an den Endverbraucher gekoppelt. Somit ist der lizenzierungspflichtige (!) Erstinkehrbringer immer derjenige, der in der Produktions-und Lieferkette vor der Abgabe an den Endverbraucher steht. Im Vorfeld besteht ausschließlich eine Melde- und Deklarationspflicht.





Es gibt ein erstes Update:
http://www.bag-stage.de/Duales.....088.0.html